Allgemeine Erläuterungen zur Pflegeversicherung

Egal, welchem Pflegegrad ein Bewohner angehört, er kann sich rund um die Uhr auf die pflegerische Versorgung verlassen. Im Heimentgelt sind folgende Leistungen inklusive:

… Grundpflege
… Medizinische Behandlungspflege
… Soziale Betreuung

Grundpflege bedeutet…

... Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege und vieles mehr)
… Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und deren Aufnahme)
… Mobilität (Hilfe bei Aufstehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und vieles mehr)
… Einsatz von Spezialmatratzen, um Druckstellen zu verhindern

Anspruch auf Leistungen …

Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen. 


Pflegegrad 1

Den Pflegegrad 1 können Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument).

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In stationären Pflegeeinrichtungen haben sie außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.

Pflegegrad 2

Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse mit 770 Euro monatlich.


Pflegegrad 3

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Wenn Personen vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro.


Pflegegrad 4

Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Personen die vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.


Pflegegrad 5

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.

Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro. 

Kurzzeit- und Verhinderungspflege…

… bedeutet Pflege auf Zeit und wird in der Regel für einen Zeitraum von jeweils bis zu vier Wochen gewährleistet. Gründe für einen Aufenthalt zur Kurzzeitpflege sind…
… nach einem Krankenhausaufenthalt kann keine teilstationäre Betreuung  gewährleistet werden
… Urlaub oder plötzlicher Ausfall der Pflegeperson
… Veränderung der Pflegesituation